Wahlen und Abstimmungen
Auf dieser Seite stellen wir Ihnen die wichtigsten Informationen rund um das Thema "Wahlen" zusammen:
Planmäßig stehen folgende Wahlen an:
Bundestag am Sonntag, 23. Februar 2025
Allgemeines
Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrats und Leiter der Stadtverwaltung. Er vertritt die Große Kreisstadt Großenhain nach außen. Die Stelle ist hauptamtlich. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre.
Wählbar zum Oberbürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen und nicht nach § 49 Absatz 2 SächsGemO von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Nicht wählbar für das Amt eines hauptamtlichen Oberbürgermeisters ist ferner, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Der Oberbürgermeister wird von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Der Bewerber/die Bewerberin, der/die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) auf sich vereint, gilt als gewählt. Erzielt kein Bewerber/keine Bewerberin die absolute Mehrheit, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Beim zweiten Wahlgang ist derjenige bzw. diejenige gewählt, wer die höchste gültige Stimmenzahl (relative Mehrheit) erhält.
Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Großen Kreisstadt Großenhain. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Oberbürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Stadtrat bestimmte Angelegenheiten überträgt.
Der Ortschaftsrat der jeweiligen Ortschaft ist ein Teilorgan der Großen Kreisstadt Großenhain. Dieser entscheidet über die Angelegenheiten der Ortschaft entsprechend Sächsischer Gemeindeordnung bzw. Hauptsatzung der Stadt Großenhain.
Stadt- und Ortschaftsräte werden von den Wahlberechtigten in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, wenn mindestens zwei gültige Wahlvorschläge (Listen) eingereicht wurden, deren Bewerberzahl zusammen mindestens zwei Dritteln der festgelegten Zahl der Mitglieder des Gemeinderates entspricht. Dabei haben alle Wählerinnen und Wähler drei Stimmen, die auf mehrere Bewerberinnen und Bewerber – auch verschiedener Wahlvorschläge – verteilt oder einer Bewerberin oder einem Bewerber bis zu drei Stimmen gegeben werden können. Gewählt werden können nur Bewerberinnen und Bewerber, die auf dem Stimmzettel aufgeführt sind.
Wird nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen, wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber gewählt. Dabei haben alle Wählerinnen und Wähler ebenfalls drei Stimmen, jedoch dürfen in diesem Fall nicht einer Bewerberin oder einem Bewerber mehrere Stimmen gegeben, sondern müssen diese auf mehrere Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber verteilt werden. Die Wählerin oder der Wähler kann auch Personen wählen, die nicht auf dem Stimmzettel aufgeführt sind, sofern sie wählbar sind, das heißt Deutsche oder ausländische EU-Bürgerinnen und EU-Bürger sind, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet mit Hauptsitz wohnen. Hierfür enthält der Stimmzettel drei freie Zeilen. Diese anderen Personen müssen eindeutig und zweifelsfrei durch Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Anschrift und nötigenfalls durch weitere Angaben identifizierbar sein.
Nach der Auszählung der Stimmen werden die Sitze im Stadt- oder Ortschaftsrat nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë auf die einzelnen Parteien und Wählervereinigungen verteilt. Die dabei auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze werden anschließend den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Hat eine Mehrheitswahl stattgefunden, werden die Sitze unmittelbar entsprechend der Reihenfolge der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber beziehungsweise sonst benannten Vorschläge entfallenen Stimmen zugeteilt.
Wird im Rahmen der Mehrheitswahl jemand gewählt, die oder der sich nicht als Bewerberin oder Bewerber hatte aufstellen lassen, sondern von den Wählerinnen und Wählern auf den freien Zeilen des Stimmzettels benannt worden war, ist sie oder er – wenn die Wählbarkeitsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind – nach § 17 Absatz 1 Satz 1 SächGemO verpflichtet, das Amt als Mitglied des Stadt- oder Ortschaftsrates zu übernehmen. Eine Ausnahme besteht, wenn die allgemeinen Regelungen nach § 18 SächsGemO zutreffen, nach denen eine ehrenamtliche Tätigkeit abgelehnt oder beendet werden darf.
Wie viele Stadt- und Ortschaftsräte können gewählt werden?
Die Zahl der Stadträte beträgt 22.
Die Zahl der Ortschaftsratsmitglieder beträgt für die Ortschaft:
Bauda | fünf Mitglieder |
Colmnitz | drei Mitglieder |
Folbern | drei Mitglieder |
Görzig | fünf Mitglieder |
Nasseböhla mit Stroga | fünf Mitglieder |
Skassa | drei Mitglieder |
Skäßchen mit Krauschütz, Skaup und Uebigau | fünf Mitglieder |
Strauch | fünf Mitglieder |
Walda-Kleinthiemig | sieben Mitglieder |
Weßnitz-Rostig | vier Mitglieder |
Wildenhain | fünf Mitglieder |
Zabeltitz | fünf Mitglieder |
Wer kann Wahlvorschläge einreichen?
Bei der Oberbürgermeisterwahl können Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers für die Oberbürgermeisterwahl muss dessen Familiennamen als Bezeichnung enthalten.
Bei Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen können Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen (nicht von Einzelbewerbern) eingereicht werden. Wählervereinigungen können dabei mitgliedschaftlich oder auch nicht mitgliedschaftlich organisiert sein. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens eineinhalbmal soviel Bewerber enthalten, wie Stadt- bzw. Ortschaftsräte zu wählen sind.
Wann sind die Wahlvorschläge einzureichen?
Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl und müssen spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses eingereicht werden.
Wo sind die Wahlvorschläge einzureichen?
Alle notwendigen, ausgefüllten und unterschriebenen Formulare sollten nach telefonischer Terminvereinbarung persönlich dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses übergeben werden. Die Übergabe soll durch die im Wahlvorschlag benannte Vertrauensperson erfolgen, da bereits beim Einreichen eine erste Prüfung der Unterlagen erfolgt.
Formulare für die Stadtratswahl:
- Wahlvorschlag
- Zustimmungserklärung der Bewerberin/des Bewerbers zur Benennung im Wahlvorschlag und Bescheinigung der Wählbarkeit
- Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber
- Versicherung an Eides statt
- Bescheinigung über das Wahlrecht der Unterzeichner des Wahlvorschlags einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung
- Eidesstattliche Versicherung für ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger als Bewerberin/Bewerber
- Bestätigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung (sog. Höherzonung)
Formulare für die Ortschaftsratswahl:
- Wahlvorschlag
- Zustimmungserklärung der Bewerberin/des Bewerbers zur Benennung im Wahlvorschlag und Bescheinigung der Wählbarkeit
- Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber
- Versicherung an Eides statt
- Bescheinigung über das Wahlrecht der Unterzeichner des Wahlvorschlags einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung
- Eidesstattliche Versicherung für ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger als Bewerberin/Bewerber
- Bestätigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung (sog. Höherzonung)
Formulare für die Oberbürgermeisterwahl:
- Wahlvorschlag
- Zustimmungserklärung der Bewerberin/des Bewerbers
- Erklärung über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
- Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers
- Versicherung an Eides statt
- Bescheinigung über das Wahlrecht der Unterzeichner des Wahlvorschlags einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung
[Hinweis Oberbürgermeisterwahl: Einzelbewerber Formulare Nr. 1 bis 3; Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen Formulare Nr. 1 bis 5; nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen Formulare Nr. 1 bis 6]
Was ist die Aufgabe eines Wahlhelfers?
Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet, der die Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellt. Die Wahlvorstände bestehen jeweils aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und drei bis sieben weiteren Beisitzern. Darüber hinaus werden auch Wahlvorstände für die Briefwahl (Briefwahlvorstände) bestimmt. Alle Mitglieder der Wahlvorstände werden durch die Stadt Großenhain bestellt.
Wer kann Wahlhelfer werden?
Helfen kann jeder, der für die anstehende Wahl das Wahlrecht besitzt. Bewerber und Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge sind ausgeschlossen. Eine Tätigkeit in mehreren Wahlorganen der gleichen Wahl ist ebenfalls nicht gestattet.
Wie werden die Leistungen der Wahlhelfer vergütet?
Die Mitglieder der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände sind ehrenamtlich tätig. Sie haben einen Anspruch auf eine Entschädigung. Dieses sog. „Erfrischungsgeld“ wird am Wahltag ausgezahlt und beträgt für den:
Wahlvorsteher als Vorsitzenden | 100,00 Euro |
Stellvertreter des Wahlvorstehers | 90,00 Euro |
Schriftführer | 80,00 Euro |
Beisitzer | 70,00 Euro |
Verbringen die Wahlhelfer den ganzen Tag im Wahllokal?
Nein, auch wenn die Wahllokale von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sind, müssen unter Beachtung der Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes nicht alle Mitglieder des Wahlvorstandes während der gesamten Wahlzeit anwesend sein. Nur bei der anschließenden Ergebnisermittlung (Auszählung) soll der Vorstand vollständig und arbeitsfähig sein. Briefwahlvorstände beginnen ihre Tätigkeit 15.00 Uhr im Rathaus. Sie bereiten die Wahlhandlung vor und zählen ab 18.00 Uhr die Stimmen aus. Bringen Sie sich bitte Verpflegung für den Tag mit, Getränke werden zur Verfügung gestellt.
Werden Kenntnisse bezüglich der Wahl vorausgesetzt?
Die Wahlvorsteher sowie deren Stellvertreter, bei verbundenen Wahlen auch die Schriftführer, werden durch den Wahlleiter im Zeitraum der letzten vier Wochen vor der Wahl in Kleingruppenschulungen von 6 bis max. 10 Teilnehmern auf ihre Tätigkeit vorbereitet. Externe Teilnehmer erhalten dafür eine Schulungspauschale in Höhe von 20,00 Euro. Die übrigen Beisitzer erhalten am Wahltag vor Öffnung des Wahllokales vom Wahlvorsteher eine Einweisung in ihre Aufgaben.
Wo können Wahlhelfer selbst wählen?
Wahlhelfer können im eigenen Wahlbezirk ihren Wahlgang erledigen. Falls sie in einem anderen Wahlbezirk eingesetzt werden, können sie nur dort wählen, wenn sie einen zuvor beantragten Wahlschein vorlegen. Sie können aber auch nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung an der Briefwahl teilnehmen.
Wie kann ich mich als Wahlhelfer bereit erklären?
Sie können sich mittels Online-Formular am Ende dieser Seite oder formlos per E-Mail an wahlamt@stadt.grossenhain.de als Wahlhelfer oder Wahlhelferin bewerben. Teilen Sie uns dazu bitte den vollständigen Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift, die telefonische Erreichbarkeit, ggf. den Wunscheinsatzort (Wahlbezirk), ein vorhandenes Fahrzeug (Mobilität) und eine Berufstätigkeit mit. Für eine Ernennung als Wahlvorsteher oder stellvertretender Wahlvorsteher sollten Sie bereits Vorkenntnisse als Beisitzer gesammelt haben.
Es werden die nachfolgenden Wahlbezirke gebildet. Die Anzahl der Briefwahlvorstände richtet sich nach der Wahlart und dem zu erwartenden Briefwähleraufkommen.
Bezirk Nr. |
Abgrenzung der Wahlbezirke (Bezeichnung) |
Wahlraum |
Anschrift |
Barrierefreiheit |
001 |
Großenhain, |
1. GS „Schubertallee“, |
Franz-Schubert-Allee 4, |
barrierefrei |
002 |
Großenhain, |
Begegnungsstätte |
Alleegäßchen 1, |
barrierefrei |
003 |
Großenhain, |
Kindertagesstätte "Pfiffikus", Gruppenraum Krippe |
Preuskerstraße 58, |
barrierefrei |
004 |
Kleinraschütz |
2. OS „Am Schacht“, Speisesaal |
Am Schacht 2, |
barrierefrei |
005 |
Großraschütz |
Trailer Direct |
Riesaer Straße 55-57, |
barrierefrei |
006 |
Zschieschen |
Dorfgemeinschaftshaus Zschieschen |
Lindenstraße 2, |
barrierefrei |
007 |
Naundorf 1 |
Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen |
Remonteplatz 9, |
barrierefrei |
008 |
Naundorf 2 |
Gymnasium, Haus 1, Mensa |
Franz-Schubert-Allee 29, |
barrierefrei |
009 |
Mülbitz |
Kindertagesstätte Chladeniusstraße, Mehrzweckraum |
Chladeniusstraße 1a, |
barrierefrei |
010 |
Kupferberg 1 |
1. OS „Am Kupferberg“, Foyer |
Clara-Zetkin-Weg 2, |
barrierefrei |
011 |
Kupferberg 2 |
2. GS „Bobersberg“, Turnhalle |
Martin-Scheumann-Str. 12, |
barrierefrei |
012 |
Folbern |
Dorfgemeinschaftshaus Folbern |
Am Kindergarten 3, |
barrierefrei |
013 |
Bauda |
Dorfgemeinschaftshaus Bauda |
Am Kabinett 1, |
barrierefrei |
014 |
Walda-Kleinthiemig |
Feuerwehrgerätehaus |
Baudaer Straße 3, |
nicht barrierefrei |
015 |
Wildenhain |
Kindertagesstätte Wildenhain |
Neue Hauptstraße 6, |
barrierefrei |
016 |
Zabeltitz |
"Altes Schloss" Zabeltitz |
Am Park 2, |
barrierefrei |
017 |
Görzig |
Dorfgemeinschaftshaus Görzig |
Mühlenstraße 16, |
nicht barrierefrei |
018 |
Skäßchen |
Jugendclub Skäßchen |
Alte Hauptstraße 12, |
barrierefrei |
019 |
Strauch |
Feuerwehrgerätehaus Strauch |
Im Gut 1, |
barrierefrei |
020 |
Briefwahl 1 |
Rathaus, Sitzungssaal |
Hauptmarkt 1, |
|
021 |
Briefwahl 2 |
Rathaus, Zimmer 014 |
Hauptmarkt 1, |
|
022 |
Briefwahl 3 |
Rathaus, Zimmer 26 |
Hauptmarkt 1, |
|
023 |
Briefwahl 4 |
Rathaus, Zimmer 45 |
Hauptmarkt 1, |
|
Wählerinnen und Wähler, welche aufgrund von Einschränkungen in einem barrierefreien Wahlraum wählen möchten, aber in dem Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks mit einem nicht barrierefreien Wahlraum eingetragen sind, können im Einwohnermeldeamt einen Wahlschein beantragen und mit diesem in einem beliebigen barrierefreien Wahlraum wählen. Darüber hinaus kann auch an der Briefwahl teilgenommen werden.
Mit Erhalt der Wahlbenachrichtigung besteht die Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen zu beantragen. Dazu kann der auf der Wahlbenachrichtigung umseitig abgedruckte Wahlscheinantrag ausgefüllt an der Großenhain-Information abgegeben oder per Post an die Stadt Großenhain gesandt werden.
Sie können die Briefwahlunterlagen auch HIER online beantragen.
Darüber hinaus ist es auch möglich, die Briefwahlunterlagen per E-Mail an wahlamt@stadt.grossenhain.de unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums, der vollständigen Wohnanschrift sowie vorzugsweise auch der Wählerverzeichnis- und Wahlbezirksnummer anzufordern.
Eine telefonische Beantragung ist unzulässig.
Beachten Sie bitte, dass die Frist zur Beantragung der Briefwahlunterlagen am zweiten Tag vor der Wahl (Freitag), 15.00 Uhr endet. Verspätet eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt.
Deutsche im Ausland
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Das Antragsformular können Sie als PDF-Datei unter dem folgenden Link herunterladen, es enthält auch Ausfüllhinweise in einem Merkblatt:
Für Deutsche ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Gemeinde zuständig, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren.
Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und postalisch im Original oder per Fax, E-Mail oder sonstiger dokumentierbarer elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde übermittelt werden..
Informationen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
Auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland.
Bitte beachten Sie, dass das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden darf!
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland wohnen, können in Deutschland an der Europawahl teilnehmen, wenn sie am Wahltage das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der in Deutschland an der Wahl teilnehmen möchte, muss im Wählerverzeichnis eingetragen sein.
Eintragung von Amts wegen
Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden von Amts wegen von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 42. Tag vor der Wahl bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Sie erhalten dann wie alle Wahlberechtigten von der Gemeindebehörde spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.
Eintragung auf Antrag
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden, müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde am Wohnort eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.
Das Antragsformular können Sie als PDF-Datei unter dem folgenden Link herunterladen, es enthält auch Ausfüllhinweise in einem Merkblatt:
Wahl des 21. Deutschen Bundestags am Sonntag, dem 23. Februar 2025:
- Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
- Wahlbekanntmachung
Aktives Wahlrecht
Für die Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen sind nur die Bürger der Großen Kreisstadt Großenhain und der Ortschaften sowie die ausländischen Unionsbürger wahlberechtigt, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Großenhain bzw. der Ortschaft mit Hauptwohnsitz wohnen. Sie müssen zudem am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Passives Wahlrecht
In den Stadtrat sind die Bürger der Stadt Großenhain sowie der Ortsteile und die ihnen gleichgestellten ausländischen EU-Bürger wählbar, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Großenhain ihren Hauptwohnsitz haben. Nicht wählbar ist, wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft sind ferner nicht wählbar, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedsstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren haben.
Wählbar in den Ortschaftsrat sind zudem alle Bürger der jeweiligen Ortschaft und die ihnen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO gleichgestellten ausländischen Unionsbürger, die am Tag der Wahl seit mindestens drei Monaten in der Ortschaft wohnen.
Vorschriften
- Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO)
- Sächsische Landkreisordnung (SächsLKrO)
- Kommunalwahlgesetz (KomWG)
- Kommunalwahlordnung (KomWO)
- Sächsisches Wahlgesetz (SächsWahlG)
- Landeswahlordnung (LWO)
- Bundeswahlgesetz (BWahlG)
- Bundeswahlordnung (BWO)
- Europawahlgesetz (EuWG)
- Europawahlordnung (EuWO)
Noch mehr Informationen erhalten Sie:
- auf der Seite des Freistaates Sachsen unter: www.wahlen.sachsen.de
- auf der Seite der Landeszentrale für politische Bildung Sachsen: infoseiten.slpb.de/politik/sachsen
Wahlhelfer gesucht!
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