Silvestermüll im Stadtgebiet selbst entsorgen

Das Foto zeigt das Brunnenbecken des Vier-Tore-Brunnens, in dem sich der Silvestermüll häuft.
Foto: Stadtverwaltung Großenhain

In den letzten Jahren wurde wiederholt festgestellt, dass am Neujahrsmorgen und den darauffolgenden Tagen noch sehr viel Silvestermüll auf Straßen, Gehwegen und Grünanlagen im gesamten Stadtgebiet Großenhain zurückgelassen wurde.

Achtlos liegengelassene, abgebrannte Feuerwerksbatterien, Raketenstöcke und leere Flaschen stellen eine Gefährdung für Fußgänger, Radfahrer sowie für den motorisierten Straßenverkehr dar. Der Silvestermüll ist deshalb nach der Feier bis spätestens 02. Januar 2024 von demjenigen zu beseitigen, welcher die Feuerwerkskörper mitgebracht und im öffentlichen Verkehrsraum abgebrannt hat bzw. von Anwohnern/Eigentümern vor dessen Grundstück diese liegen.

Rückstände des Silvesterfeuerwerks müssen nach dem Abbrennen über den Hausmüll entsorgt werden. Der Stadtbauhof Großenhain ist nicht für die Beseitigung des Mülls vor privaten Grundstücken zuständig. Die Stadtverwaltung Großenhain bittet daher alle Grundstückseigentümer ihre Anliegerpflichten zu erfüllen.

Für die Reinigungspflicht der Gehwege findet in Großenhain die Satzung der Stadt Großenhain über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Straßenanliegersatzung) vom 25. April 2007 Anwendung und wird entsprechend durch den Gemeindlichen Vollzugsdienst kontrolliert und geahndet.

Räum- und Streupflicht

Mit Einzug des Winters erweitern sich die Anliegerpflichten auf Räum- und Streupflichten. Der Umfang des Schneeräumens bezieht sich dabei auf Flächen von 1,50 Meter Breite. Diese sind so zu räumen, dass ein Begegnungsverkehr möglich ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,00 Meter freizuhalten. Die Abflussrinnen sind bei Tauwetter so offenzuhalten, dass Schmelzwasser ungehindert ablaufen kann. Geräumter Schnee oder abtauendes Eis darf dabei nicht in Nachbargrundstücke „umgelagert“ werden. Zum Bestreuen ist vorrangig abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden. Das Streuen mit Salz ist verboten. Gehwege müssen werktags bis 07:30 Uhr und sonn- und feiertags bis 08:30 Uhr so geräumt und gestreut sein, dass sie ausreichend in einem verkehrssicheren Zustand sind. Bei heftigem Schneefall ist bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr.

Kontrolle der Anliegerpflichten

Die Stadtverwaltung Großenhain kontrolliert den Vollzug der Straßenanliegersatzung und kann bei Verstößen entsprechende Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten. Verletzt sich ein Fußgänger oder Radfahrer – etwa aufgrund eines ungeräumten oder vereisten Gehweges – kann der Grundstückseigentümer dafür vom Geschädigten auch haftbar gemacht werden.

Bei Fragen zur Reinigungs-, Räum- und Streupflicht können sich Grundstückseigentümer an den Gemeindlichen Vollzugsdienst unter Telefon: 03522 304-135/ -137/ -138 oder 304-118 wenden.

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