Hinweise an alle Straßenanlieger

Die Stadtverwaltung Großenhain erinnert an die Erfüllung der Anliegerpflichten, die sich aus der Straßenanliegersatzung ergeben. Diese Satzung kann unter www.grossenhain.de in der Rubrik „Stadt/Stadtrecht/Satzungen & Verordnungen/Öffentliche Ordnung und Sicherheit, Soziales“ eingesehen werden.
 
Reinigungspflicht
Gemäß dieser Satzung sind Gehwege in einer Breite von max. 2,50 Metern zu reinigen. Als Gehwege gelten auch Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,50 Metern, wenn kein Gehweg vorhanden ist, Flächen am Rande von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen in einer Breite von 1,50 Metern oder Wege, die auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung als gemeinsame Fuß- und Radwege ausgeschildert sind. Eigentümer von Eckgrundstücken oder Grundstücken, die zwischen zwei Straßen liegen, sind zur Reinigung beider Straßen verpflichtet.
 
Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut, Laub und anfallenden Grasschnitt und schließt das Schnittgerinne ein. Hier erstrecken sich die Anliegerpflichten auf die Reinigung von Grünbewuchs und Baumscheiben, wenn diese weder bepflanzt noch durch Roste abgedeckt sind. Auch ein eventuell zwischen Anliegergrundstück und Gehweg befindlicher Zwischenstreifen wird davon eingeschlossen. Des Weiteren müssen Eigentümer von Grundstücken entlang von öffentlichen Straßen sowie Geh- und Radwegen dafür Sorge tragen, dass von Bäumen, Sträuchern und Hecken keine Beeinträchtigungen für den Verkehrsraum ausgehen. Ebenso dürfen Verkehrs- und Hinweiszeichen, Wegweiser sowie Straßennamensschilder nicht verdeckt werden.
 
Hierbei gilt es, folgende Hinweise zwingend zu beachten: Der Bereich über den Fahrbahnen muss bis mindestens 4,50 Meter Höhe freigehalten werden. Über Geh- und Radwegen beträgt das freizuhaltende Lichtraumprofil mindestens 2,50 Meter Höhe, damit Fußgänger und Radfahrende die öffentlichen Verkehrsflächen entsprechend ihrer Bestimmung nutzen können. Büsche und Bäume in der Nähe von Straßenlampen müssen so beschnitten sein, dass der Lichtaustritt gewährleistet ist und keine Schäden an den Beleuchtungskörpern und Freileitungen entstehen. Hecken entlang von Geh- und Radwegen müssen so zurückgeschnitten werden, dass die gesamte Breite dieser Wege von den Fußgängern und Radfahrenden genutzt werden kann. Gleichzeitig ist es erforderlich, dass Bäume entlang des öffentlichen Verkehrsraumes auf ihre Standsicherheit geprüft werden. Mit diesen Maßnahmen tragen Grundstückseigentümer zur Verschönerung des Stadtbildes sowie zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer bei.
 
Räum- und Streupflicht
Mit Einzug des Winters erweitern sich die Anliegerpflichten auf Räum- und Streupflichten. Der Umfang des Schneeräumens bezieht sich dabei auf Flächen von 1,50 Meter Breite. Diese sind so zu räumen, dass ein Begegnungsverkehr möglich ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,00 Metern freizuhalten. Die Abflussrinnen sind bei Tauwetter so offenzuhalten, dass Schmelzwasser ungehindert ablaufen kann. Geräumter Schnee oder abtauendes Eis darf dabei nicht in Nachbargrundstücke „umgelagert“ werden. Zum Bestreuen ist vorrangig abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden. Das Streuen mit Salz ist verboten. Gehwege müssen werktags bis 7:30 Uhr und sonn- und feiertags bis 8:30 Uhr so geräumt und gestreut sein, dass sie ausreichend in einem verkehrssicheren Zustand sind. Bei heftigen Schneefall ist bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr.
 
Stadt kontrolliert Anliegerpflichten
Die Stadtverwaltung Großenhain kontrolliert den Vollzug der Straßenanliegersatzung und kann bei Verstößen entsprechende Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten. Verletzt sich ein Fußgänger oder Radfahrer - etwa aufgrund eines ungeräumten oder vereisten Gehweges - kann der Grundstückseigentümer dafür vom Geschädigten auch haftbar gemacht werden.
 
Bei Fragen zur Reinigungs-, Räum- und Streupflicht können sich Grundstückseigentümer an den Gemeindlichen Vollzugsdienst unter Telefon: 03522 304-135 /-136/ -137 wenden.

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