Hinweise zur Verkehrssicherungspflicht von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern
Sämtliche Straßenabschnitte in der kommunalen Baulast werden im Stadtgebiet und den Ortsteilen regelmäßig von den Mitarbeitern des Stadtbauhofes auf die Verkehrssicherungspflicht aber auch auf verkehrsgefährdende Bäume kontrolliert. Bei diesen Kontrollen werden bspw. die Bäume auf Sturmschäden, Totholz oder Krankheiten untersucht, damit von diesen keine Gefahren für den Straßenverkehr und öffentlichen Verkehrsraum ausgehen. Die Verkehrssicherungspflicht eines Straßenbaulastträgers erstreckt sich dabei lediglich auf das kommunale Straßenbegleitgrün und nicht auf Bäume, Hecken und Sträucher angrenzender Privatgrundstücke.
Privatbäume an öffentlichen Straßen sowie an kommunalen Grundstücken sind von ihren Eigentümern regelmäßig und eigenständig auf vorhandene Schädigungen sowie Standsicherheit zu überprüfen. Auch Laien können Totholz, Rindenschäden, Faulstellen usw. meist gut erfassen und Handlungsbedarf erkennen. Wer seine Pflicht vernachlässigt, haftet sonst unter Umständen im Schadensfall.
Aber nicht nur von Bäumen können Gefahren im öffentlichen Verkehrsraum ausgehen, auch überhängende Äste, Sträucher und Hecken, die von privaten Grundstücken auf öffentliche Straßen sowie Fuß- und Radwege überhängen, können eine Gefährdung darstellen. Von daher sollten diese von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern soweit zurückgeschnitten werden, dass sie Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. Verkehrsschilder sollten ebenfalls so freigeschnitten werden, dass keine Sichteinschränkung, vor allem in Einmündungs- und Kreuzungsbereichen, besteht. Gleiches gilt für Straßenlaternen im öffentlichen Verkehrsraum: Diese sind so freizuschneiden, dass die Lampen in ihrer Beleuchtungsfunktion nicht behindert bzw. beeinträchtigt werden.
Hinweise zur Räum- und Streupflicht
Mit Einzug des Winters erweitern sich die Anliegerpflichten auf die Räum- und Streupflichten. Der Umfang des Schneeräumens bezieht sich dabei auf Flächen von 1,50 m Breite. Diese sind so zu räumen, dass ein Begegnungsverkehr möglich ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,00 m freizuhalten. Die Abflussrinnen sind bei Tauwetter so offenzuhalten, dass Schmelzwasser ungehindert ablaufen kann. Geräumter Schnee oder abtauendes Eis darf dabei nicht in Nachbargrundstücke oder in Straßenbereiche „umgelagert“ werden. Zum Bestreuen ist vorrangig abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden. Das Streuen mit Salz ist verboten. Gehwege müssen werktags bis 07:30 Uhr und sonn- und feiertags bis 08:30 Uhr so geräumt und gestreut sein, dass sie einen ausreichend verkehrssicheren Zustand aufweisen. Bei heftigem Schneefall ist bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr.
Die komplette Straßenanliegersatzung ist auf der Homepage der Stadt Großenhain (www.grossenhain.de) zu finden.
Silvestermüll im Stadtgebiet selbst entsorgen
In den letzten Jahren wurde wiederholt festgestellt, dass am Neujahrsmorgen und den darauffolgenden Tagen noch sehr viel Silvestermüll auf Straßen, Gehwegen und in den Grünanlagen im gesamten Stadtgebiet Großenhain lag.
Achtlos zurückgelassene abgebrannte Feuerwerksbatterien, Raketenstöcke und leere Flaschen stellen eine Gefährdung für Fußgänger, Radfahrer, Tiere, Umwelt sowie für den motorisierten Straßenverkehr dar. Der Silvestermüll ist deshalb nach der Feier bis spätestens Freitag, 02. Januar 2026, von der Person zu entsorgen, die die Feuerwerkskörper mitgebracht und im öffentlichen Raum abgebrannt hat. Sollte Silvestermüll vor Grundstücken liegen bleiben, sind die Anwohner/Eigentümer des Grundstücks angehalten, diesen zu beseitigen.
Rückstände des Silvesterfeuerwerks müssen nach dem Abbrennen über den Hausmüll entsorgt werden. Der Stadtbauhof Großenhain ist nicht für die Beseitigung des Mülls vor privaten Grundstücken zuständig. Die Stadtverwaltung Großenhain bittet daher alle Grundstückseigentümer ihren Anliegerpflichten nachzukommen.